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1. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK von mindestens 1,1 Promille) ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Das Fahren eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand - hier: 2,16 Promille) gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in diesem Zustand an das Steuer seines Kfz setzt, handelt grob fahrlässig (vgl. BGH r+s 1985, 80 = VersR 85, 440; r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469). 2. Daß er bei Fahrtantritt wegen Alkoholgenusses nicht zurechnungsfähig gewesen und daher wegen § 827 S.1 BGB für den Unfall nicht verantwortlich sei, ist selbst bei hoher BAK nicht hinreichend dargetan, wenn der Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem Unfall zwar im Bewußtsein verworren, aber doch ansprechbar und zu klarem Denken imstande war (Unterhaltung mit den Unfallrettern über seine Verletzungen; Verweigerung von Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Polizei; im Krankenhaus festgestellte Fähigkeit zur örtlichen Einordnung des Unfalls und zur Formulierung einer Einlassung zu seiner Verteidigung; ärztliche Feststellung leicht benommenen Bewußtseins, sprunghaften Denkablaufs und leicht verwaschener Sprache). 3. Der Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit würde entfallen, wenn der Fahrer vor Trinkbeginn ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, um das Führen seines Kfz im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu verhindern.

OLG Köln (9 U 6/94) | Datum: 22.03.1994

SP 1994, 292 r+s 1994, 329 [...]

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